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    Begriffe

    Bauproduktenverordnung (BauPVO)

    Inhaltlich geht es um die Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Dabei bleibt es bei der Besonderheit der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit für die sich aus dem Bauwerk ergebenden Anforderungen an Bauprodukte. EU-rechtlich werden nur die Verfahren des Nachweises, dass ein Produkt diese Anforderungen auch erfüllt, vereinheitlicht.


    Die Umsetzung der Richtlinie in nationales deutsches Recht ist mit dem Bauproduktengesetz (BauPG) erfolgt.

    Benannte Stelle (Notified Bodies)

    Benannte Stellen führen die Erstinspektion der werkseigenen Produktionsüberwachung und deren wiederkehrenden Kontrollen durch. Sie stellen ein Zertifikat aus, welches den Hersteller nach erfolgreicher Erstprüfung berechtigt, die CE Kennzeichnung anzubringen.

    Benannte Stelle (Notified Bodies)

    Mit dem CE-Zeichen sichert der Hersteller/Vertreiber zu, dass sein Produkt allen EU-Richtlinien/Verordnungen entspricht, in deren Geltungsbereich dieses Produkt fällt. Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller/Vertreiber immer selbst und in Eigenverantwortung an. Voraussetzung hierfür ist jedoch bei einigen EU-Richtlinien/Verordnungen, speziell auch bei der Bauproduktenverordnung (BauPVO), die Durchführung eines Konformitätsnachweisverfahrens.


    Das CE-Zeichen ist eine gesetzliche Kennzeichnung, kein Gütesiegel, es darf nicht für Werbezwecke verwendet werden.

    CE-Kennzeichnung gemäß Bauproduktenrichtlinie (BPR)

    Im Unterschied zu anderen EG-Richtlinien sieht die BPR kein festes Einführungsdatum für die CE-Kennzeichnung vor. Gemäß BPR und BauPG wird die CE-Kennzeichnung für ein bestimmtes Bauprodukt erst dann möglich, wenn für das Bauprodukt eine sogenannte Technische Spezifikation mit entsprechenden Übergangsfristen für die CE-Kennzeichnung im Europäischen
Amtsblatt veröffentlicht worden ist.


    Für Produkte der Brandschutztechnik sind die Technischen Spezifikationen in der Regel harmonisierte Europäische Normen (hEN), die von CEN erarbeitet werden und in einem sogenannten Harmonisierungsprozess als Grundlage für die CEKennzeichnung verankert werden. Hierzu enthält jede hEN einen Anhang ZA, in dem die Einzelheiten des von der Europäischen Kommission festgelegten Konformitätsnachweisverfahrens angegeben sind.


    Wird eine hEN mit der entsprechenden Übergangsfrist für die CE-Kennzeichnung im Europäischen Amtsblatt bekannt gemacht, so bedeutet dies, dass die entsprechenden Bauteile ab dem Beginn der Übergangsfrist mit &Mac226;CE‘ gekennzeichnet werden dürfen, sofern Sie der entsprechenden hEN entsprechen, und dass die entsprechenden Bauteile ab dem Ende der Übergangsfrist der entsprechenden hEN entsprechen und mit &Mac226;CE‘ gekennzeichnet werden müssen.


    Als Informationsquelle hierzu bieten sich auch die folgenden Internet-Seiten an, die einen Ausblick auf künftige CEKonformitätsnachweisverfahren für Produkte der Brandschutztechnik und Bauprodukte allgemein geben.

    CEN (Comité Européen de Normalisation)

    CEN ist das europäische Normungsinstitut. Es bearbeitet die Normen auf europäischer Ebene. Die erarbeiteten Normen müssen von dem nationalen Normungsinstituten der Mitgliedsländer übernommen werden.

    Erstmalige Typprüfung

    Die Verwendbarkeit eines Produktes wird in der Regel durch eine erstmalige Typprüfung nachgewiesen, die die materiellen Eigenschaften eines Bauproduktes, die in Normen oder anderen technischen Regeln festgeschrieben werden, nachweist. Die Mitglieder des VKA lassen diese Typprüfung durch eine geeignete „benannte Stelle“ durchführen.

    Harmonisierte europäische Normen (hEN)

    Eine harmonisierte europäische Norm regelt grundsätzlich Produkteigenschaften. Für solche Normen muss die europäische Kommission ein Mandat (Normungsauftrag) erteilen. Diese Normen werden nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU und dem Ablauf der Koexistenzperiode für alle Mitgliedsstaaten verbindlich.


    Ein Bauprodukt kann nur unter Bezug auf eine hEN CE-gekennzeichnet werden.

    Koexistenzperiode

    Zeitspanne, in der die nationale Regelung (Übereinstimmungsnachweis) und das europäische Verfahren (Konformitätsnachweis) parallel angewendet werden können. Nach Ablauf dieser Periode ist nur noch das europäische Verfahren zum Erreichen der CE-Zertifizierung anzuwenden.

    Konformitätsnachweissystem

    Bei harmonisierten Normen ist ein Konformitätsnachweissystem gemäß BauPVO vorgeschrieben, das je nach sicherheitstechnischer Relevanz der Produkte unterschiedlich aufwendig ist. Bei Produkten für Abgasanlagen ist das System 2+ (in Einzelfällen auch 3 oder 4) anzuwenden.

    Leistungserklärung/DoP (Declaration of Performance)

    Mit der Leistungsserklärung (DoP) bestätigt der Hersteller rechtsverbindlich, dass sein Produkt alle Anforderungen der anwendbaren EU-Richtlinie(n)/Verordnung(n) erfüllt.

    Normen

    Die Europäische Kommission hat CEN beauftragt, harmonisierte Normen für Abgasanlagen zu erarbeiten.


    Diese Normen beschreiben Anforderungen für Bauprodukte und legen die notwendigen Prüfmethoden fest.


    Nach der Veröffentlichung der Normen im europäischen Amtsblatt (Official Journal) sind diese anwendbar und nach Ablauf der Koexistenzperiode verpflichtend.

    Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VVTB)

    Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind.


    Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat die Aufgabe, die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) aufzustellen Diese ist dann von den Bundesländern bauaufsichtlich in jedem Land einzuführen.

    Werkseigene Produktionskontrolle

    Mit der werkseigenen Produktionskontrolle weist der Hersteller nach, dass das von ihm gefertigte Produkt den Anforderungen entspricht, die er in der erstmaligen Typenprüfung nachgewiesen hat.

    Zertifizierung

    Die Zertifizierung wird durch die benannte Stelle für die werkseigene Produktionsüberwachung durchgeführt. Hierbei wird überprüft, ob das Herstellwerk in der Lage ist, das Produkt nach der technischen Regel zu fertigen für das die Erstprüfung durchgeführt wurde.


    Weiterhin wird die regelmäßige werkseigene Produktionsüberwachung in regelmäßigen Abständen überwacht. Ist die Zertifizierung durchgeführt, muss der Hersteller sein Produkt mit dem CE-Zeichen versehen und die nach den technischen Regelwerken notwendigen Informationen zur Verfügung stellen

    Zulassungen/Bauartgenehmigung

    Diese Verwendungsnachweise sind notwendig, falls es sich um nicht geregelte Bauprodukte (keine hEN oder nationale Produkt-Norm vorhanden) oder Bauarten (Verwendung nicht geregelt) handelt. Die Erstellung eines solchen Verwendungsnachweises erfolgt ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Eine Übersicht findet sich auf der Website des DIBt www.dibt.de.


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