Im Unterschied zu anderen EG-Richtlinien sieht die BPR kein festes Einführungsdatum für die CE-Kennzeichnung vor. Gemäß BPR und BauPG wird die CE-Kennzeichnung für ein bestimmtes
Bauprodukt erst dann möglich, wenn für das Bauprodukt eine sogenannte Technische Spezifikation mit entsprechenden Übergangsfristen für die CE-Kennzeichnung im Europäischen
Amtsblatt
veröffentlicht worden ist.
Für Produkte der Brandschutztechnik sind die Technischen Spezifikationen in der Regel harmonisierte Europäische Normen (hEN), die von CEN erarbeitet werden und in einem sogenannten
Harmonisierungsprozess als Grundlage für die CEKennzeichnung verankert werden. Hierzu enthält jede hEN einen Anhang ZA, in dem die Einzelheiten des von der Europäischen Kommission
festgelegten Konformitätsnachweisverfahrens angegeben sind.
Wird eine hEN mit der entsprechenden Übergangsfrist für die CE-Kennzeichnung im Europäischen Amtsblatt bekannt gemacht, so bedeutet dies, dass die entsprechenden Bauteile ab dem Beginn
der Übergangsfrist mit &Mac226;CE‘ gekennzeichnet werden dürfen, sofern Sie der entsprechenden hEN entsprechen, und dass die entsprechenden Bauteile ab dem Ende der Übergangsfrist der
entsprechenden hEN entsprechen und mit &Mac226;CE‘ gekennzeichnet werden müssen.
Als Informationsquelle hierzu bieten sich auch die folgenden Internet-Seiten an, die einen Ausblick auf künftige CEKonformitätsnachweisverfahren für Produkte der Brandschutztechnik und
Bauprodukte allgemein geben.